Die Verordnung zum Geldwäschegesetz wurde am 31. August 2020 erlassen und zielt darauf ab, Geldwäscherei bei Immobilientransaktionen durch Meldepflichten von Juristen aufzuklären. Das Anfang des Jahres in Kraft getretene Geldwäschegesetz und mehrere Gesetzesänderungen sollen dem Bund helfen, den steigenden Risiken der Geldwäscherei in der Immobilienwirtschaft zu begegnen und die Rahmenbedingungen für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu stärken. Die im Herbst 2019 veröffentlichte Nationale Risikoanalyse zeigt, dass die Immobilienwirtschaft ein Bereich mit besonderen Geldwäscherisiken ist.
Das Thema Geldwäsche hat im Wirtschaftsrecht mehrere Facetten.
Das Strafgesetzbuch sieht nach §261 StGB vor, die Einbringung illegalen Vermögens in den regulären Wirtschaftsfkreislauf zu ahnden. Dabei sollen durch Rechtsbruch erlangte Immobilien oder anderweitige Vermögen vor Missbrauch im Zuge der Geldwäsche bewahrt werden. Zu diesem Zweck macht es die Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 1 Abs. 10 GwG zur Aufgabe der Makler, sich und ihre Mitarbeiter auf diese Straftat aufmerksam zu machen. Immobilienmakler sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter zu beaufsichtigen und zu schulen und die Identität ihrer Kunden nachzuweisen. Im Zweifelsfall ist das zuständige Personal den Behörden zu verständigen. Diese Kundenkontrolle gilt jedoch nur für Verkaufsvorgänge. Beispielsweise ist der Zweck hiervon, Gelder aus Steuerhinterziehung durch Kauf und anschließenden Verkauf zum „Waschen“ des Geldes zu verhindern. Daher sollten Sie immer darauf achten, keine großen Beträge in bar anzunehmen.