Der sogenannte Hauptvertrag ist das Ziel der Tätigkeit eines Maklers. Aufgrund der Aufgaben im vorherig geschlossenen Maklervertrag, sorgt der Makler durch seine Leistung für einen notarieller Kaufvertrag bei Grundstücksgeschäften oder einen Mietvertrag über Wohn- und Gewerberäume. Der Vertrag muss sich dabei nach den Wünschen des Auftraggebers richten.
Der abgeschlossene Hauptvertrag muss in materieller und persönlicher Hinsicht dem von den Interessenten erstellten Vertrag entsprechen. Zielvereinbarung bedeutet wirtschaftliche Gleichwertigkeit. Besteht eine wirtschaftliche Ungleichheit zwischen dem erwarteten Hauptvertrag und dem tatsächlichen Vertrag, ist dies für Provisionsansprüche nicht förderlich. Bei einem signifikanten Unterschied zwischen dem Zielpreis und dem tatsächlich erzielten Preis (in der Rechtsprechung ca. 10 %) liegt auch eine wirtschaftliche Ungleichheit vor. Dies kommt vor, wenn der tatsächliche Preis viel niedriger als der Wunschpreis des Auftraggebers liegt.
Persönliche Konsistenz bedeutet, dass der gewünschte Vertrag mit dem gewünschten Vertragspartner des Auftraggebers und einem vom Makler bzw. Vermittlung beglaubigten Dritten abgeschlossen wird. Dies gilt auch für den Fall eines Vertragsabschlusses mit der GmbH selbst und nicht mit dem Geschäftsführer der GmbH. In der Praxis muss man, aufgrund der Anforderungen an Fakten und persönlicher Konsistenz, die Wünsche der Beteiligten genau erfassen.
Kommt der abgeschlossene Hauptvertrag nicht zustande oder ist seine Gültigkeit nicht mehrgegeben, so wird es für den Makler problematisch, seinen Provisionsanspruch durchzusetzen. Wird der Hauptvertrag vom Hauptvertragspartner angefochten, beispielsweise weil der Käufer der Immobilie vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde, gilt der Hauptvertrag von vornherein als unwirksam.