Bauherren die Neues schaffen haben Herstellungskosten. Die Kosten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz in Artikel 255 Absatz 2 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs festgelegt. Auch für die Beschaffungskosten gilt das Herstellkostenprinzip. Darum werden in beiden Fällen die Kosten nur über die Lebensdauer des Gebäudes, in der Regel mehr als 50 Jahre, amortisiert. Im Gegenteil dazu sind Kosten wie Grunderwerbsteuer, Beurkundungs-, Makler- und Gerichtsgebühren sind Bestandteil der Anschaffungskosten. Anschaffungkosten und Herstellungskosten wickelt man weitgehend gleich ab. Dies beinhaltet alle Kosten, die erforderlich sind, um die Funktionalität und Benutzerfreundlichkeit herzustellen. Auch wenn der Eigentümer ein Gebäude erheblich verbessert oder erweitert, wie zum Beispiel durch Aufstocken oder andere Erweiterungen, fallen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. Steigt die verfügbare Fläche, führen diese Kosten zu nachträglichen Herstellungskosten.
Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten für Gebäude werden auf Basis der Herstellungskosten- und Anschaffungskosten sowie der Instandhaltungskosten bewertet. Der Gesetzgeber hat den Wohneigentumsfreibetrag für private Eigentümer abgeschafft. Personen die direkt oder an Dritte vermieten werden begünstigt. Wird ein Teil des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt, fehlen Einkünfte. Darum ist die steuerliche Abschreibung (Afa) ausgeschlossen. Eigennutzer können nur bis zu 20 % der Rechnung des Händlers abziehen. Herstellungskosten sind alle Kosten, die für die Errichtung der Immobilie (im Sinne von § 255 Abs. 3 Abs. 1 HGB) anfallen. Dazu gehören in der Regel alle körperlichen Arbeiten, aber auch die unweigerlich anfallenden Ausgaben. Deshalb rechnet man Baunebenkosten wie Architektenhonorare, Bauaufsichtsgebühren oder Fahrten zur Baustelle zu den Baukosten.