Zur Sicherung der Forderung besteht ein am Grundstück errichtetes Pfandrecht (§§ 1113–1190 BGB), eine sogenannte Hypothek. Der Hauptzweck von Hypotheken / Hypothekendarlehen besteht darin, Garantien für Kredite bereitzustellen. Die Rechtspraxis bevorzugt jedoch Grundgebühren. Diese sind nicht direkt von gesicherten Kreditforderungen abhängig und daher flexibler. Bei der Belastung der Immobilie wird ein bestimmter Geldbetrag an den Begünstigten in einer bestimmten Weise ausgezahlt, weil er einen Anspruch auf die Immobilie geltend gemacht hat. Es wird im dritten Teil des Grundbuches eingetragen.
Im Vergleich zu Grundstückskosten und Pensionsschulden ist das Bestehen persönlicher Ansprüche Voraussetzung für Grundpfandrechte, also Eigentumsrechte. Diese Abhängigkeit (Anhaftung) wird nicht immer strikt durchgesetzt. Der Schuldgrund (z.B. Darlehen, Kaufvertrag) betrifft nur den einzelnen Schuldner, der nicht Eigentümer der gesicherten Immobilie sein muss. Dagegen schuldet der Eigentümer der hypothekarisch verpfändeten Liegenschaft dem Einzelnen keine Schuld (solange er nicht – in der Regel – auch Privatschuldner ist), sondern haftet nur für die Liegenschaft. Zahlt der Schuldner nicht die bestehende Hypothek, kann der Gläubiger seinen eigenen Bedarf durch die Zwangsversteigerung und -verwaltung (§ 1147 BGB) mit der Verpfändung des Grundstücks und der dazugehörigen Gegenstände (wie Pfändungen, Miet- oder Pachtforderungen) decken.
Im Gegensatz zu gewerblichen Hypotheken handelt es sich bei besicherten Hypotheken lediglich um Buchhypotheken. Diese sind strikt von den persönlichen Ansprüchen abhängig, die der Gläubiger der besicherten Hypothek im Streitfall beweisen muss und sich nicht auf das Grundbuch berufen kann. Im Grundbuch wird es aus Gründen der Rechtssicherheit darum eindeutig als Sicherungshypothek bezeichnet (Teil 1184 II BGB).
Sonderformen: Maximalhypothek, nicht eingetragene Hypothek, außerdem: Zusatzhypothek und Zwangshypothek.