Um eine Wohnung separat zu verkaufen, muss definiert werden, was Sondereigentum ist, was das alleinige Eigentum des Hausbesitzers ist und was das gemeinsames Eigentum aller Käufer ist. Investoren, die Wohnungen in Mehrfamilienhäusern kaufen, kaufen die Wohnungen als separate Immobilien und als Teil des öffentlichen Eigentums des Hauses. Bei Nutzungs-, Unterhalts- und Haftungsstreitigkeiten von Wohnimmobilien ist die Trennung der beiden Eigentumsformen ein wichtiges Thema. Dementsprechend sind alle Gebäudeteile und Grundstücke, die nicht der Gemeinschaft gehören, Privateigentum und der Eigentümer hat das alleinige Verfügungsrecht darüber.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) legt die rechtliche Grundlage für die Unterscheidung zwischen Sondereigentum und öffentlichen Eigentum. Daher gehören Räume und zugehörige Komponenten, die man ändern kann zum Sondereigentum. Voraussetzung dafür ist, dass man die öffentlichen und privaten Liegenschaften anderer Wohnungseigentümer weder beschädigt noch verändert. Des Weiteren muss Privateigentum nicht unbedingt zusammenhängend sein oder aneinander grenzen.
Die Teilungserklärung (siehe Wohnungs- oder kommunales Grundbuch) und die Gemeinschaftsordnung legen fest, was das Sondereigentum ist. Der Eigentümer kann mit seinem Privatgrundstück machen, was er will, er muss sich nicht mit anderen Eigentümern über den Anstrich der Wände oder das Aufstellen von Möbeln auf dem Balkon einigen. Er muss jedoch Rücksicht nehmen und die Interessen und Rechte Dritter berücksichtigen. Dies gilt für andere Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften. Jeder Eigentümer ist für sein Eigentum selbst verantwortlich und muss die Kosten für das Eigentum selbst tragen. Bei öffentlichem Eigentum teilen sich alle nahestehenden Parteien die Kosten, die von der Eigentümerversammlung festgelegt werden.