Im Gegensatz zu gewerblichen Verkäufern können private Verkäufer den Gewährleistungsausschluss aus dem Kaufvertrag gebrauchter Waren vereinbaren. Die Gewährleistung (einschließlich Mängelhaftung oder Mängelgewährleistung) beim Verkauf der Immobilie bestimmt die Rechtsfolgen und Ansprüche, die der Käufer gegen den Verkäufer geltend machen kann. Dies ist abhängig vom jeweiligen Vertragsverhältnis (Werk- oder Kaufvertrag) und der hier getroffenen Vereinbarung (ausgenommen Gewährleistung).
Die Garantie umfasst die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Diesbezüglich ist jedoch Vorsicht geboten, denn ein falsch angegebener Ausschluss erlischt. Der Käufer kann daher im Fehlerfall den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten, obwohl der Vertrag einen Gewährleistungsausschluss vorsieht. Das Versäumnis des Verkäufers, im Kaufvertrag Garantien zu übernehmen, stellt keinen Garantieausschluss dar.
Eine Gewährleistung ist eine über die gesetzlichen Gewährleistungspflichten hinausgehende Zusatzvereinbarung. Durch die Gewährleistung erhofft sich der Verkäufer, den reibungslosen Betrieb des Produkts oder eine bestimmte Produktqualität oder Haltbarkeit zu gewährleisten. Diese wird dem Käufer daher freiwillig zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten eingeräumt. Bei einem notariell beurkundeten Immobilienverkauf wird grundsätzlich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Hat der Verkäufer die Mängel der Immobilie jedoch arglistig verschwiegen, kann die Ausschlussgarantie erlöschen.
Ist dem Verkäufer der Mangel bekannt und verheimlicht er vorsätzlich diesen dem Käufer, ist der Gewährleistungsausschluss in der Regel unwirksam. Der Käufer hat dem Verkäufer das arglistige Verschweigen nachzuweisen. Der Nachweis ist für den Käufer jedoch sehr schwierig. In jedem Rechtsstreit muss nicht nur der Mangel der Immobilie/Wohnung nachgewiesen werden, sondern der Umstand, dass dieser Mangel dem Verkäufer vor Vertragsschluss bekannt war und der Käufer an der Aufklärung desselbigen ein Interesse hatte.