Glossar

Der Gewährleistungsausschluss kann in einem Kaufvertrag vereinbart werden.

Im Gegensatz zu gewerblichen Verkäufern können private Verkäufer den Gewährleistungsausschluss aus dem Kaufvertrag gebrauchter Waren vereinbaren. Die Gewährleistung (einschließlich Mängelhaftung oder Mängelgewährleistung) beim Verkauf der Immobilie bestimmt die Rechtsfolgen und Ansprüche, die der Käufer gegen den Verkäufer geltend machen kann. Dies ist abhängig vom jeweiligen Vertragsverhältnis (Werk- oder Kaufvertrag) und der hier getroffenen Vereinbarung (ausgenommen Gewährleistung).

Die Garantie umfasst die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Diesbezüglich ist jedoch Vorsicht geboten, denn ein falsch angegebener Ausschluss erlischt. Der Käufer kann daher im Fehlerfall den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten, obwohl der Vertrag einen Gewährleistungsausschluss vorsieht. Das Versäumnis des Verkäufers, im Kaufvertrag Garantien zu übernehmen, stellt keinen Garantieausschluss dar.

Eine Gewährleistung ist eine über die gesetzlichen Gewährleistungspflichten hinausgehende Zusatzvereinbarung. Durch die Gewährleistung erhofft sich der Verkäufer, den reibungslosen Betrieb des Produkts oder eine bestimmte Produktqualität oder Haltbarkeit zu gewährleisten. Diese wird dem Käufer daher freiwillig zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten eingeräumt. Bei einem notariell beurkundeten Immobilienverkauf wird grundsätzlich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Hat der Verkäufer die Mängel der Immobilie jedoch arglistig verschwiegen, kann die Ausschlussgarantie erlöschen.

Ist dem Verkäufer der Mangel bekannt und verheimlicht er vorsätzlich diesen dem Käufer, ist der Gewährleistungsausschluss in der Regel unwirksam. Der Käufer hat dem Verkäufer das arglistige Verschweigen nachzuweisen. Der Nachweis ist für den Käufer jedoch sehr schwierig. In jedem Rechtsstreit muss nicht nur der Mangel der Immobilie/Wohnung nachgewiesen werden, sondern der Umstand, dass dieser Mangel dem Verkäufer vor Vertragsschluss bekannt war und der Käufer an der Aufklärung desselbigen ein Interesse hatte. 

Bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen werden in der Regel die vorgefertigten Klauseln „die verkaufte Ware bietet keine Garantie“ verwendet.

Sie ist ungültig und führt zu keinen vereinbarten Gewährleistungsausschlüssen. Nach § 309 Nr. 7a) BGB kann der Schadensersatzanspruch des Käufers für Personen- und Gesundheitsschäden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, sofern dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt. Ebenso wird der Verkäufer gemäß § 309 Nr. 7b) BGB, sofern dem Verkäufer besonders grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, Ansprüche auf sonstige Schäden durch die AGB nicht ausschließen oder beschränken. Die wirksame Freistellungsklausel im Kaufvertrag soll lauten: „Der Kaufgegenstand wird verkauft, beinhaltet jedoch keine Garantie. Diese Freistellungsklausel gilt nicht für Schadensersatzansprüche oder Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurden oder vorsätzliche Pflichtverletzung.

Sofern eine gültige Gewährleistungsausschlussklausel vorliegt, bedeutet dies nicht, dass alle Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind.

Wenn der Verkäufer eines Autos weiß, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, muss er dies offenlegen. Werden dem Verkäufer bekannte Mängel während des Verkaufsprozesses verborgen oder macht der Verkäufer vorsätzlich falsche Angaben zum Kaufgegenstand, so gilt der Gewährleistungsausschluss nicht. Garantiert der Verkäufer beim Verkauf eines Oldtimers, dass es sich um einen Originalmotor handelt, kann sich der Verkäufer nicht auf die Freistellungsklausel berufen. Er hat eine Garantie für die bestimmte Qualität seiner Einkäufe übernommen und muss seine Versprechen einhalten. Wenn in der Beschreibung des gekauften Produkts eine bestimmte Eigenschaft des gekauften Produkts garantiert wird, ist die Garantieübernahme bereits ersichtlich.