Liegt eine Genehmigung mit Bebauungsplan vor, gilt ein Grundstück in München als baureifes Land. Dabei bedeutet diese sehr allgemeine Bezeichnung jedoch nicht, dass das Grundstück vollständig erschlossen ist. Auch nicht, dass man sofort mit dem Bau beginnen kann. Des Weiteren nennt man eine unbebaute Fläche auch Bauland, weil in absehbarer Zeit mit der zukünftigen Wohnbebauung zu rechnen ist. Weiter wenn nach dem „Raumordnungs- und städtebaulichen Stand der Fläche die Baunutzung vollumfänglich prognostiziert werden kann.
Dahingegen bezeichnet man als Rohbauland die Zwischenstufe vom Planland zu baureifes Land. Es ist (noch) nicht fest oder baulich geeignet in Bezug auf Lage, Form und Größengestaltung. Im Gegensatz zu diesem Flächentyp sind bebaubare Grundstücke unbebaute Grundstücke, die man nach öffentlich-rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen bebauen kann. Dazu gehören unbebaute Grundstücke oder Grundstücke, die die Gemeinde zu entwickeln beabsichtigt. Weiter solche, die den Erschließungsanforderungen des Baugesetzes entsprechen und deren Erschließungsgrad eine sofortige Erschließung ermöglicht. Denn nach deutschem Baurecht darf man nur auf dauerhaft erschlossenen und damit dauerhaft verfügbaren Grundstücken bauen. Andernfalls verweigert die Baubehörde die Baugenehmigung.
Die Grundstückserschließung bestätigt die Baubehörde mit Zuteilung der Baugenehmigung. Ein Unterschied besteht hierbei zwischen der Verkehrsanbindung und den technischen Leitungen. Als „verkehrsmäßige Erschließung“ bezeichnet man dabei die Bauten, die notwendig sind, um das Grundstück selbst zu betreten. Hierzu zählen sowohl Straßen als auch Beleuchtung dieser. Die technischen Versorgeranschlüsse für die Sparten Wasser oder Gas sind die „technische“ Erschließung.