Beim Alleineigentum gehört das Grundstück nur einem Eigentümer, der gemäß § 641 ZGB gesondert über das Haus verfügen kann. Der alleinige Eigentümer ist jedoch allein für die Zahlung von Steuern und Abgaben sowie für Wartungs-, Hypotheken- und Reparaturkosten verantwortlich. Wenn Sie selbst ein Haus kaufen möchten, ist diese Form des Eigentums ideal. Wird die Immobilie als Einzelunternehmen erworben, ist nur eine Person im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Ehemann ein Haus mit eigenem Eigenkapital kauft und die Ehefrau keinen Anteil am Grundstück besitzen soll. Im Kaufvertrag steht, dass der Mann das Grundstück separat erworben hat. Dann hat der Ehemann das volle Recht am Haus und entscheidet, wie er es alleine nutzt. Gleichzeitig trägt er die volle Verantwortung für die Immobilie. Damit erhält der Ehemann alle Rechte und Pflichten des Hauses.
Alleineigentum ist gemäß § 903 BGB das Recht des jeweiligen Eigentümers, über die Ware nach Belieben zu verfügen und jede Einflussnahme Dritter auszuschließen. Dieses Recht hat eine besondere Funktion: Es regelt die Beziehung zwischen dem Eigentümer und der Immobilie und bestimmt die Stellung des Eigentümers gegenüber anderen. Je nach Eigentumsart kann der Eigentümer selbstständig handeln (Alleineigentum) oder auf die Mitwirkung anderer vertrauen (Teileigentum oder Gesamteigentum). Um nachzuweisen, dass der Eigentümer tatsächlich Eigentümer ist, muss er nachweisen können, wie er die Eigentumsrechte erlangt hat. Denken Sie beispielsweise an Kaufverträge, Schenkungen, Erbschaften und bei Immobilien an Grundbuchauszüge. Solange nur eine Person oder juristische Person Eigentümer der entsprechenden Immobilie ist, ist die Eigentumsstruktur unproblematisch.