Die Kappungsgrenze sorgt für eine genormte Erhöhung der Miete. Im aktuellen Mietvertrag darf Ihr Vermieter die Miete nur auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen. Das ist die absolute Obergrenze. Die Obergrenze wird erst wirksam, wenn Ihre bisherige Miete deutlich unter der ortsüblichen Miete liegt. Verwechseln Sie Kappungsgrenze nicht mit der Mietpreisbremse, die nur für Neuvermietungen gilt. Ihr Vermieter kann die Miete in drei Jahren um bis zu 20 % erhöhen. Diese Obergrenze muss er einhalten (§ 558 Abs. 3 BGB). Damit soll verhindert werden, dass die Mieten zu schnell steigen: Bisher lagen die Mieten deutlich unter den vergleichbaren lokalen Mieten. Besteht die Gefahr, dass Städte und Gemeinden nicht mehr über genügend Mietwohnungen zu angemessenen Konditionen verfügen, können alle Bundesländer per Erlass die Obergrenze auf 15 % herabsetzen (§ 558 Abs. 3 BGB).
Beispiel: Die Miete eines Mieters steigt von 6,80 Euro pro Quadratmeter auf 8,50 Euro. Dies entspricht dem aktuellen Mietspiegel. Der Vermieter will die Miete um 25 % erhöhen, ignoriert aber die Tatsache, dass die Obergrenze von 15 % für seinen Wohnort gilt. Daher kann er die Miete von maximal 1,02 Euro pro Quadratmeter auf 7,82 Euro pro Quadratmeter erhöhen. Mieter sollten daher nur einer Anhebung der Obergrenze auf 7,82 Euro zustimmen. Verweigern Sie die Zustimmung vollständig, kann Ihr Vermieter Sie verklagen. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Miethöhe, der Sie zustimmen, es sei denn, die Erhöhung ist aus anderen Gründen völlig unwirksam. Das erfahren Sie in unserem Mieterhöhungsratgeber.
Bei Fragen lassen Sie sich bitte von einem Experten beraten. Lokale Mieterverbände, Rechtsdienstleister oder auf Mietrecht spezialisierte Anwälte sind gute Kontaktmöglichkeiten.