Das Niessbrauchrecht ist ein umfassendes Nutzungsrecht am Eigentum (§ 1030 BGB). Es wird meist mit Zahlung oder Geschenken kombiniert, ohne dass der Besitzer um Geld bittet. Ertragsrechte können beispielsweise in Unternehmen, Wertpapieren, Beteiligungen und Grundstücken verwendet werden. Das Recht zur Nutzung von Eigentum ist die häufigste Situation in der Praxis. Dazu muss der Notar die Bezeichnung des Nutzungsrechts beurkunden und im Grundbuch eintragen lassen. Auch bei einem Verkauf der Immobilie besteht das Nutzungsrecht weiterhin und wird bei einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt.
Das Niessbrauchrecht ist ein Persönlichkeitsrecht.
Wer ein Nutzungsrecht hat, darf das Recht weder veräußern noch vererben (§§ 1059, 1061 BGB). Es erlischt daher in der Regel mit dem Tod des Niessbrauchnehmers.
Die Parteien können jedoch auch andere Gründe für das Erlöschen des Niessbrauchs vorsehen, wie zum Beispiel den Ablauf der Frist oder die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten und des Niessbrauchers. So enthält der sogenannte Abtretungsvertrag in der Regel eine Rückgabepflicht. Die Parteien können das Recht auch im gegenseitigen Einvernehmen widerrufen (§ 1062 BGB) – oder der Nutzungsberechtigte verzichtet einfach darauf. Bei der Eigentumsübertragung durch die sogenannte erwartete Erbschaft spielt das Nutzungsrecht eine Rolle. Davon profitieren in der Regel diejenigen, die nach dem Tod sowieso erben werden.
Der künftige Erbe, in der Regel das Kind, wird dann Eigentümer der Liegenschaft, beispielsweise wollen die Eltern die Liegenschaft weiterhin nutzen, weil sie selbst dort wohnen oder die Liegenschaft vermieten wollen. In diesen Fällen übertragen die Eltern den Kindern das Eigentum zu Lebzeiten und erlangen selbst das Niessbrauchsrecht. Unterschied zum Wohnrecht – Bei einer zu erwartenden Erbschaft fragen sich Familien oft, ob das lebenslange Wohn- oder Nutzungsrecht für die Eltern besser ist. Sowohl das Nutzungsrecht als auch das Wohnrecht können durch Eintragungen im Grundbuch gesichert werden.