Das Vorkaufsrecht setzt das schriftliche Interesse einer bestimmten Person am Erwerb von Grundstücken oder Sachen voraus. Dementsprechend unterliegt es komplexen gesetzlichen Regelungen und wird in den meisten Fällen im Grundbuch eingetragen. Dabei muss ein Notar hinzugezogen werden. Das Vorkaufsrecht nach dem Schuldgesetz regelt das Recht bei beweglichen Gegenständen, also Gegenstände, die nicht ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Hat jemand den Vorrang, bestimmte Artikel zu erwerben, kann er den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag übernehmen. Denkbar ist dies bei einem Sondernachlass, aus dem sich ein Teil der Erbengemeinschaft trennen will. Sie können den Kaufpreis auch begrenzen.
Das Vorkaufsrecht von Grundstücken gilt nur für Grundstücke und unbewegliche Gegenstände, die im Grundbuch eingetragen werden müssen. Dieser Eintrag bewirkt eine automatische Sperrung und dient dem Schutz derjenigen, die ein Vorkaufsrecht haben. So kann beispielsweise ein Familienangehöriger des Eigentümers als Vorkaufsberechtigter gemeldet werden. Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht erstreckt sich auf Bereiche, die den Gemeinden vorbehalten sind. Plant die Gemeinde ein neues Einkaufszentrum oder eine neue Wohnung, kann sie das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Pläne dem allgemeinen Interesse der Bürger dienen.
Nicht alle Bauvorhaben einer Kommune finden auf diese Weise Betrachtung. So gibt es beispielsweise Streitigkeiten bei der Rodung von Wäldern, die aufgrund ihres Erholungswerts auch dem öffentlichen Interesse dienen. Besteht ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht, haben Privatpersonen keine Möglichkeit, die Immobilie zu erwerben. Wird die Immobilie in Wohnungseigentum umgebaut, muss der Eigentümer den Mietern die Möglichkeit geben, ihre Mietwohnung zu erwerben. Wird eine Wohnung als Wohneigentum klassifiziert und erstmalig verkauft, hat der Mieter dieses Recht einmalig.