Die Auflassung ist eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer Immobilie in München. Infolgedessen ist die Übertragung einer Immobilie kurzum Bestandteil eines notariell beglaubigten Kaufvertrages. Ferner erfolgt sie nach Zahlung des Kaufpreises. Das bedeutet ca. 6 bis 8 Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages. Folgerichtig ist für den Käufer die Übertragung eine rechtsverbindliche Verpflichtung. sich als neuer Eigentümer ins Grundbuch einzutragen. Der Begriff Übertragungsanzeige lässt sich am besten mit „Eigentumsanzeige“ übersetzen. Im Rahmen des Übertragungsbescheides wird der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch angegeben. Dadurch kann der Verkäufer keine weiteren Grundbuchänderungen (z. B. Eintragung zusätzlicher Belastungen) vornehmen.
Die Auflassung erfolgt vor der eigentlichen Übertragung und kündigt die Eigentumsübertragung an. Erst nach Eintragung der Abtretungsanzeige im Grundbuch teilt der Notar dem Käufer mit, dass er den Kaufpreis zahlen soll. Der Übertragungsbescheid ist „nur“ ein im Grundbuch eingetragener Bescheid. Daher hat es die Eigentumsübertragung angekündigt, diese Operation jedoch noch nicht durchgeführt. Mit Blick ins Grundbuch sieht man dass der Vertrag über den Verkauf der Immobilie in Bearbeitung ist. Dies garantiert die Rechte des Käufers.
Eine Auflassung hat demnach diese Folgen:
- Dem Käufer ist es unmöglich vom Kaufvertrag zurückzutreten
- Der Verkauf erfolgt an den Käufer in der Auflassung. Ungeachtet dessen, ob ein besseres Angebot vorliegt.
- Die Immobilie darf vom Verkäufer nicht mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet sein.
- Eine Belastung der Immobilie durch die Insolvenz des Verkäufers ist nicht möglich.